DATENSCHUTZ - MELDEWESEN
Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz - BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden (§ 17 Absatz 2 BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer Einzugsmeldungen nicht, nicht richtig oder verspätet abgibt, sich nicht oder verspätet abmeldet oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.
Diese Hinweise werden, soweit erforderlich, aktualisiert. Allgemeine Datenschutzhinweise für Besucher unserer Homepage finden Sie hier.
I. Name und Anschrift des Verantwortlichen
Der Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes und des rheinland-pfälzischen Landesdatenschutzgesetzes sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist die:
Verbandsgemeinde Hermeskeil
- Standesamt -
Langer Markt 17
54411 Hermeskeil
Telefon: 06503 809 – 0
Fax: 06503 800 – 200
E-Mail: verbandsgemeinde@hermeskeil.de
Website: www.hermeskeil.de
II. Name und Anschrift des Datenschutzbeauftragten
Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen ist:
Herr Hans-Hermann Zimmer
Verbandsgemeinde Hermeskeil
Langer Markt 17
54411 Hermeskeil
Telefon: 06503 809 – 162
Fax: 06503 800 – 200
E-Mail: hh.zimmer@hermeskeil.de
Website: www.hermeskeil.de
III. Datenverarbeitung
1. Umfang, Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Meldebehörde hat nach § 2 Absatz 1 BMG personenbezogene Daten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Die in den Melderegistern gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der Meldebehörde genutzt, um nach Maßgabe der Vorschriften über Melderegisterauskünfte (§§ 44 ff. BMG) und Datenübermittlungen (§§ 33 ff. BMG) den berechtigten Informationsbedürfnissen sowohl nicht-öffentlicher Stellen und Privatpersonen als auch öffentlicher Stellen Rechnung zu tragen sowie bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken (§ 2 Absatz 3 BMG). Zu bestimmten Anlässen erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen (§§ 36, 43 BMG; 1. und 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) an andere öffentliche Stellen sowie nach § 42 BMG an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Darüberhinausgehende, auch regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen aufgrund der Bestimmung durch Bundes- oder Landesrecht, in dem die jeweiligen zugrundeliegenden Anlässe und Zwecke der Datenübermittlung, die Empfänger und die zu übermittelnden Daten benannt werden.
2. Empfänger von personenbezogenen Daten und regelmäßigen Datenübermittlungen
Nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BMG und den Vorgaben der Artikel 12 bis 14 DSGVO haben Sie unter anderem auch das Recht von der Melde-, Pass- und Ausweisbehörde zu erfahren, welche Datenempfänger regelmäßig oder aufgrund von Anfragen von Ihnen Daten erhalten haben, um welche Art von Daten es sich hierbei gehandelt hat, und zu welchem Zweck (mit Verweis auf die entsprechenden Rechtgrundlagen) sowohl die Speicherung als auch mögliche regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen.
- a) Die Meldebehörde darf an andere öffentliche Stellen im Inland (siehe § 2 Bundesdatenschutzgesetz), öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und den Suchdiensten aus dem Melderegister Daten übermitteln, oder Daten innerhalb der Verwaltungseinheit (Gemeinde) weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.
- b) Privatpersonen und nicht-öffentliche Stellen erhalten auf Antrag eine gebührenpflichtige Auskunft über einzelne personenbezogene Daten unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person von der Meldebehörde aufgrund der Angaben des Antragstellers eindeutig identifiziert werden kann. Über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen kann Privatpersonen und nicht-öffentlichen Stellen auf Antrag Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe (z.B. ein bestimmter Geburtsjahrgang) und über bestimmte personenbezogene Daten erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse festgestellt werden kann.
- c) Ausländische Stellen außerhalb der Europäischen Union werden nicht-öffentlichen Stellen gleichgesetzt.
- d) Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Meldedaten erhalten.
- e) Mandatsträger, Presse und Rundfunk dürfen bei Alters- und Ehejubiläen die mit diesem besonderen Zweck in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten erhalten.
- f) Adressbuchverlage dürfen zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern lediglich einzelne abschließend aufgezählte Daten aller volljährigen Einwohner von der Meldebehörde erhalten.
- g) Der Wohnungseigentümer/ Wohnungsgeber hat einen Anspruch auf Auskunft über die in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner, soweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Er kann sich darüber hinaus durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die Person, deren Einzug er bestätigt hat, bei der Meldebehörde angemeldet hat.
- h) An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft ist eine Datenübermittlung im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Voraussetzung für die Übermittlung innerhalb des EWR ist, dass die EWR-Staaten den Inhalt der Datenschutz-Grundverordnung übernehmen.
Nachstehend sind die Empfänger aufgeführt, denen nach Bundesrecht (u.a. Datenübermittlungsverordnungen des Bundes, Bundesmeldegesetz, Aufenthaltsverordnung, Krebsregistergesetz, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Waffengesetz, Sprengstoffverordnung, Personalausweisgesetz, Passgesetz) oder Landesrecht anlass- oder fallbezogen Personendaten übermittelt werden. Außerdem sind soweit erforderlich jeweils die Arten der möglichen übermittelten Daten aufgezählt.
Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden
(Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung – 1. BMeldDÜV)
§ 4 Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung (Vorausgefüllter Meldeschein)
Folgende Daten werden im Rückmeldeprozess von Meldebehörde der neuen Wohnung an die Meldebehörde der bisherigen Wohnung übermittelt: Familienname, Geburtsname; Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, Doktorgrad, Ordensname, Künstlername, Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, Geschlecht, zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes, derzeitige Staatsangehörigkeiten, rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften und Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland, Einzugsdatum, Auszugsdatum, Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat, zum Ehegatten oder Lebenspartner: Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb der Zuständigkeit der Meldebehörde, Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes, zu minderjährigen Kindern: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland, Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers, Auskunfts- und Übermittlungssperren, (2) Gemäß §23 Absatz 4 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes hat die Zuzugsmeldebehörde folgende Daten für den vorausgefüllten Meldeschein aufzunehmen und der Wegzugs-Meldebehörde zu übermitteln: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift bei der Wegzugs-Meldebehörde.
§ 7 Auswertung der Rückmeldung und Fortschreibung
Die Auswertung der Rückmeldung erfolgt bei Anmeldung einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung durch die Wegzugs-Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, bei Anmeldung einer Nebenwohnung durch die Meldebehörde der Hauptwohnung oder bei erneutem Zuzug aus dem Ausland durch die letzte Inlandsmeldebehörde. Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung der zugezogenen Person, so unterrichtet die Wegzugs-Meldebehörde die Zuzugsmeldebehörde unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Eingang der Rückmeldung darüber, ob Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe d, Nummer 3 bis 5, 7, 8 und 11 des Bundesmeldegesetzes vorliegen. Sie übermittelt der Zuzugsmeldebehörde auch das Sperrkennwort und die Sperrsumme des Personalausweises nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Bundesmeldegesetzes. Ist die neue Wohnung die Nebenwohnung der zugezogenen Person, so unterrichtet die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung die Zuzugsmeldebehörde unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Eingang der Rückmeldung darüber, ob Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes vorliegen. In den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 1, 4, 5, 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes hat die Wegzugs-Meldebehörde der Zuzugsmeldebehörde auch die Hinweise zu übermitteln, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind, soweit die Hinweise im Melderegister gespeichert sind.
Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes
(Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung – 2. BMeldDÜV)
§ 4 Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Jährlich bis zum 31. März werden folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden übermittelt: Familienname, Vornamen, derzeitige Anschrift. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die betroffene Person ihr nach § 36 Absatz 2 BMG widersprochen hat.
§ 5 Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
Von den Personen, zu denen auch Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind, sind einmal jährlich bis zum 20. Oktober nach dem Stand des Melderegisters vom 20. September desselben Jahres folgende Daten zu übermitteln: Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsdatum, derzeitige Anschrift und Einzugsdatum. Von Minderjährigen, die bei den o.a. Personen gemeldet sind, sind nach Maßgabe des Absatzes 2 folgende Daten zu übermitteln: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und ggfs. Sterbedatum
§ 6 Datenübermittlung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
Nach Speicherung einer Geburt, einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtsdatums, des Geburtsorts, einer Eheschließung, einer Begründung einer Lebenspartnerschaft oder im Sterbefall werden unverzüglich folgende Daten übermittelt: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, -ort, -land, Geschlecht, derzeitige Anschrift (bei Umzug auch die vorherige Anschrift), Datum der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft, Sterbedatum. Die Meldebehörden übermitteln zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung neben der Mitteilung der Geburt des Kindes eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten (wie vorstehend) sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1. Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zusätzlich zu den vorstehenden Daten vom Ehegatten bzw. Lebenspartner: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, derzeitige Anschrift der Alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung.
§ 7 Datenübermittlung an das Bundeszentralregister
Die Meldebehörden übermitteln nach einer Namensänderung oder Änderung des Geburtsdatums dem Bundeszentralregister: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum, -ort, -land, derzeitige Anschrift, Datum und Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die eine Namensänderung verfügt hat. Im Falle einer Änderung des Geburtsdatums ist das bisherige Geburtsdatum ebenfalls zu übermitteln.
§ 8 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt
Die Meldebehörden übermitteln nach einer Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat: Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsdatum, -ort, -land, Geschlecht, Datum und Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die eine Namensänderung verfügt hat. Im Falle einer Änderung des Geburtsnamens ist der bisherige Geburtsname ebenfalls zu übermitteln.
§ 9 Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern
Die Meldebehörden übermitteln nach Speicherung einer Geburt oder eines Sterbefalles, nach einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtstages oder Geburtsortes folgende Daten: Familienname, Geburtsname, Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, -ort, -land, Geschlecht, derzeitige Anschrift, Ein- und Auszugsdatum, Auskunftssperren nach § 51 BMG, Sterbedatum, Steuer-Identifikationsnummer bzw. Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal. Die Meldebehörden übermitteln bei einer Änderung der genannten Daten und Hinweise unter Angabe der Steuer-Identifikationsnummer und des Geburtsdatums folgende Daten: rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft sowie das dazugehörige Ein-bzw. Austrittsdatum, Familienstand, Datum der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft, Steuer-Identifikationsnummer oder Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal des Ehegatten oder Lebenspartners, Steuer-Identifikationsnummer oder Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal des Kindes (sofern dieses im örtlichen Zuständigkeitsbereich derselben Meldebehörde gemeldet ist). Diese Mitteilungspflicht gilt entsprechend bei der erstmaligen Erfassung eines Einwohners nach Geburt oder Zuzug aus dem Ausland im Melderegister.
§ 10 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt
Die Meldebehörden übermitteln bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres der betroffenen Person vorausgeht, folgende Daten einer in das Ausland verzogenen Person, bei der der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum, -ort, -land, Geschlecht, letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug Anschrift oder Staat im Ausland, Datum des Auszugs, mögliches Merkmal gemäß § 29 Staatsangehörigkeitsgesetz (Optionsmerkmal) Die Meldebehörde, bei der sich eine erklärungspflichtige Person nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, die 18, aber noch keine 23 Jahre alt ist, als aus dem Ausland kommend angemeldet hat, übermittelt werden folgende Daten übermittelt: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum, -ort, -land, Geschlecht, derzeitige und letzte frühere Anschrift im Inland, Zuzugsstaat, Datum des Wegzuges in das Ausland, mögliches Merkmal gemäß § 29 Staatsangehörigkeitsgesetz (Optionsmerkmal).
Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Bevölkerungsstatistikgesetz – BevStatG)
§ 4 Wanderungsstatistik
Die Meldebehörden übermitteln den Statistischen Landesämtern bei Anmeldung, Abmeldung sowie Wohnungsstatuswechsel folgende Daten: Ein- und Auszugsdaten, Datum des Statuswechsels, Datum des letzten Zuzuges aus dem Ausland oder Wegzuges ins Ausland Neue Wohnung, Wohnungsstatus, Geschlecht, Geburtstag, -ort, -land, Familienstand, Staatsangehörigkeit, rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft.
§ 5 Bevölkerungsfortschreibung
Die Meldebehörden übermitteln den Statistischen Landesämtern beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, soweit nicht durch Geburt erworben, beim Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, bei Ehescheidung, Aufhebung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft folgende Daten: Wohnort, Geschlecht, Geburtsdatum, -ort, -land, Familienstand, Tag des Erwerbs oder Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit, neu erworbene oder bisherige Staatsangehörigkeit.
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 42 Datenübermittlung an öffentliche Religionsgesellschaften
Die Meldebehörden übermitteln den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften regelmäßig folgende Daten: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ordens- und Künstlername, Geburtsdatum, -ort, -land, Angaben zum gesetzlichen Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Sterbetag, Auskunftssperren gem. § 51 BMG), Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Angaben zur eingetragenen Religionsgesellschaft, Anschriften, Ein- und Auszugsdatum, Familienstand (beschränkt auf die Angabe ob verheiratet bzw. Lebenspartnerschaft führend oder nicht), Anzahl der Kinder, Auskunftssperren gemäß § 51 BMG, Sterbedatum, -ort, -land.
§ 43 Datenübermittlung an die Suchdienste
Die Meldebehörde übermittelt anlässlich einer Anmeldung an die Suchdienste folgende Daten: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum, -ort, -land, derzeitige und frühere Anschriften, Anschrift am 01.09.1939.
Datenübermittlung: Private Dritte
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in §§ 44 und 45 BMG genannten Aufgaben (Einfache und Erweiterte Melderegisterauskünfte).
Datenübermittlung: Behörden oder sonstige öffentliche Stellen auf Ersuchen (Anfrage)
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in §§ 34 BMG genannten Aufgaben (Behördenauskünfte).
Datenübermittlung: Wohnungsgeber
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in § 50 Absatz 4 BMG genannten Aufgaben (Wohnungsgeberauskunft)
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
§ 72 Mitteilungen der Meldebehörden
Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden bei Anmeldung, die Abmeldung, die Änderung der Hauptwohnung, die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft, die Namensänderung, die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses, die Geburt und den Tod eines Ausländers folgende Daten mit: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Geburtstag, -ort, -land, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Doktorgrad, Geschlecht, Familienstand, Angaben zum Gesetzlichen Vertreter (Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift), Einzugsdatum, frühere Anschrift, Angaben zum Dokument (Passart, ausstellende Behörde, Passnummer, Gültigkeitsdaten), Auszugsdatum, neue Anschrift, Datum des Beginns oder Endes einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, Sterbedatum.
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
ARD, ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice im Auftrag der Landesrundfunkanstalten
Eine Datenübermittlung an die jeweilige Landesrundfunkanstalt erfolgt von der Meldebehörde der Hauptwohnung, alleinigen Wohnung oder Nebenwohnung, die für eine volljährige betroffene Person aktuell zuständig ist oder war, bei den Anlässen Anmeldung, Abmeldung sowie im Sterbefall mit folgenden Daten: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung), Zuzugsland, Ein- und Auszugsdatum, Familienstand, Sterbedatum.
§ 44 Übermittlung an und von Meldebehörden
Die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde teilt der für den Antragsteller zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn eine Person über keine waffenrechtlichen Erlaubnisse mehr verfügt. Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen, Zuzug, Wegzug und Tod der Einwohner mit, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist.
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengsatz – SprengG)
§ 39a Datenübermittlung an und von Meldebehörden
Die für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde teilt der für den Antragsteller/die Antragstellerin zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn eine Person über keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis mehr verfügt. Ist eine Person am 1. September 2005 Inhaber einer Erlaubnis, soll die Mitteilung binnen drei Jahren erfolgen.
Die Meldebehörden teilen den für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständigen Behörden Namensänderungen, Wegzug und Tod der Einwohner mit, für die das Vorliegen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist. Auf Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Außerdem übermitteln die Meldebehörden im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung an bestimmte Datenempfänger des Landes einzelne, jeweils dort aufgeführte Daten. Diese regelmäßigen Datenübermittlungen erfolgen anlassbezogen.
Personalausweisgesetz und Passgesetz
Datenempfänger: Ausweis- bzw. Passhersteller (Bundesdruckerei)
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Pass- bzw. Ausweisregister und erforderlicher verfahrensbedingter Hinweisdaten zur Antragsverarbeitung für den Ausweisbzw. Passhersteller zur Herstellung von Personalausweisen und Reisepässen gemäß § 8 Personalausweisverordnung bzw. § 3 Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung.
Datenempfänger: andere Ausweis- bzw. Passbehörden
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Pass- bzw. Ausweisregister zur Erfassung und Fortschreibung der Registerdaten des Ausweis- bzw. Passregisters gemäß §§ 8, 10 und 11 PAuswG bzw. § 19 PassG.
Datenempfänger: Sperrlistenbetreiber (Bundesverwaltungsamt – BVA)
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Ausweisregister zur Führung der Sperrliste für Personalausweise gemäß §§ 7 und 10 PAuswG.
Datenempfänger: Polizei- und Ordnungsbehörden
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Pass- bzw. Ausweisregister zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß §§ 11 und 25 PAuswG bzw. §§ 22 und 22a PassG.
Datenübermittlung nach Landesrecht
Hinsichtlich der Informationen zu denen nach Landesrecht anlassbezogene Datenübermittlungen erfolgen, verweisen wir auf die Vorgaben des Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz Ihres Landes und der Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen Ihres Landes.
Datenempfänger: öffentliche Stellen einschließlich der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister durch automatisierten Abruf laut § 6 der Meldedatenlandesverordnung (MLDVO).
Datenempfänger: zuständige Behörden für die Abfallentsorgung
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister laut § 7 der Meldedatenlandesverordnung (MLDVO).
Datenempfänger: Landeskriminalamt
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister laut § 8 der Meldedatenlandesverordnung (MLDVO).
Datenempfänger: Schulverwaltungsbehörden zur Umsetzung der Schulbesuchspflicht und zur Planung um Schulbereich
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister laut § 9 der Meldedatenlandesverordnung (MLDVO).
Datenempfänger: Datenübermittlung im Zusammenhang mit Alters- und Ehejubiläen sowie zur Aufgabenerfüllung der Ortsgemeinden
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister laut § 10 der Meldedatenlandesverordnung (MLDVO).
Datenempfänger: Finanzämter
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister laut § 11 der Meldedatenlandesverordnung (MLDVO).
Datenempfänger: Südwestrundfunk
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister laut § 12 der Meldedatenlandesverordnung (MLDVO).
Datenempfänger: zentrale Stelle des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister laut § 13 der Meldedatenlandesverordnung (MLDVO).
4. Dauer der Speicherung
Nach dem Wegzug oder Tod des Einwohners hat die Meldebehörde alle Daten, die nicht der Feststellung der Identität und dem Nachweis der Wohnung dienen sowie nicht für Wahl- und Lohnsteuerzwecke oder zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu löschen. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Wegzug oder Tod des Einwohners werden die zur Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufbewahrt und durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert. Während dieser Zeit dürfen die Daten mit Ausnahme des Familiennamens und der Vornamen sowie früheren Namen, des Geburtsdatums, des Geburtsortes sowie bei Geburt im Ausland auch des Staates, der derzeitigen und früheren Anschriften, des Auszugsdatums sowie des Sterbedatums, des Sterbeortes sowie bei Versterben im Ausland auch des Staates nicht mehr verarbeitet werden. Für die in § 13 Abs. 2 Satz 3 BMG bestimmten Fälle gilt das Verbot der Verarbeitung nicht. Für bestimmte Daten gelten nach § 14 Absatz 2 BMG kürzere Löschungsfristen.
5. Betroffenenrechte
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutzgrundverordnung insbesondere folgende Rechte:
a) Recht auf Auskunft
über die zu ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten und deren Verarbeitung (Art. 15 DS-GVO). In dem Auskunftsantrag sollten das Anliegen präzisiert werden, um das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern. Daher sollten in dem Antrag möglichst Angaben zum konkreten Verwaltungsverfahren (z.B. Steuerart und Jahr) und zum Verfahrensabschnitt (z.B. Festsetzung, Zahlungsabwicklung, Vollstreckung) gemacht werden.
b) Recht auf Berichtigung
soweit sie betreffende Daten unrichtig oder unvollständig sind (Art. 16 DS-GVO).
c) Recht auf Löschung
der zu ihrer Person gespeicherten Daten, soweit eine der Voraussetzungen nach Art. 17 DS-GVO zutrifft. Der Anspruch auf Löschung hängt unter anderem davon ab, ob die betreffenden Daten von der öffentlichen Stelle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben noch benötigt wird.
Ausnahmen vom Recht auf Löschung bestehen zur Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit, zur Erfüllung rechtlicher Speicherpflichten, aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, für öffentliche Archivzwecke, wissenschaftliche, historische und statistische Zwecke sowie zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen.
d) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
- insbesondere soweit die Richtigkeit der Daten bestritten wird,
- für die Dauer der Überprüfung der Richtigkeit, wenn die Daten unrechtmäßig verarbeitet werden, die betroffene Person aber statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangt,
- wenn die betroffene Person die Daten zur Geltendmachung oder Ausübung von Rechtsansprüchen oder zur Verteidigung gegen solche benötigt werden und deshalb nicht gelöscht werden können, oder
- wenn bei einem Widerspruch nach Art. 21 noch nicht feststeht, ob die berechtigten Interessen des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen. Die Einschränkung steht einer Verarbeitung nicht entgegen, soweit an der Verarbeitung ein wichtiges öffentliches Interesse besteht.
Die Einschränkung steht einer Verarbeitung nicht entgegen, soweit an der Verarbeitung ein wichtiges öffentliches Interesse besteht.
e) Recht auf Widerspruch
gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten aus persönlichen Gründen, soweit kein zwingendes öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht, welches die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegt, oder die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (Art. 21 DS-GVO) dient.
Die verantwortliche Stelle kann dem jedoch nicht nachkommen, wenn an der Verarbeitung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder eine Rechtsvorschrift sie zur Verarbeitung verpflichtet (z.B. Durchführung des Besteuerungsverfahrens, Führung des Gewerberegisters).
6. Widerrufsrecht bei Einwilligungen
Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (Artikel 6 Absatz 1 lit. a DS-GVO). Die Einwilligung kann nach Artikel 7 Absatz 3 DS-GVO jederzeit gegenüber der Stelle widerrufen werden, gegenüber der die Einwilligung zuvor erteilt wurde.
7. Beschwerderecht
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz
Tel.-Nr.: 0 61 31 / 208-2449
Fax: 0 61 31 / 208-2497
E-Mail: poststelledatenschutz.rlp.de