Vergnügungssteuer

  • Leistungsbeschreibung

    Rechtsgrundlage: 

    Satzung der Verbandsgemeinde Hermeskeil über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 17.12.2015 inklusive Änderung vom 23.06.2016. 

    Für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit

    Bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit erfolgt eine Besteuerung nach der Anzahl der Geräte (Pauschsteuer) und der Dauer der Aufstellung. Die Festsetzung erfolgt für jeden angefangenen Kalendermonat.

    Der Steuersatz für das Halten eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit ist in der Satzung der Verbandsgemeinde Hermeskeil über die Erhebung von Vergnügungssteuer festgelegt und kann dort eingesehen werden. Entsprechend der Satzung variiert der Steuersatz je Aufstellungsort und Art des Gerätes.

    Für Anmeldungen bzw. Abmeldungen stehen amtliche Formulare zur Verfügung. 

    Der Halter von Geräten hat die erstmalige Aufstellung sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Geräte an einem Aufstellort innerhalb von 7 Tagen seit Aufstellungsbeginn auf amtlichen Vordruck schriftlich anzuzeigen. 

    Die Abmeldung von Geräten ist schriftlich innerhalb von 7 Werktagen nach Ab-räumung (Entfernung) des Gerätes auf amtlichem Vordruck der Verbandsgemeindeverwaltung Hermeskeil vorzulegen. Bei verspäteter schriftlicher Anzeige gilt als Tag der Außerbetriebnahme frühestens der Tag des Eingangs der Abmeldung.

    Nach der Anmeldung erfolgt die Besteuerung des Gerätes vom Monat der Inbetriebnahme an bis zum Ende des Monats der Abräumung. Die Festsetzung der Vergnügungssteuer erfolgt durch Bescheid. Sofern bis zum 02.01. des Folgejahres keine Abmeldung vorliegt, erfolgt die Festsetzung automatisch für die Monate Januar bis Dezember des Kalenderjahres. Endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so wird die Steuer mit dem der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festgesetzt. Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes ohne Gewinnmöglichkeit im Austausch ein gleichartiges Spielgerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Spielgerät als weitergeführt und muss nicht angezeigt werden.

    Für Geräte mit Gewinnmöglichkeit:

    Die Besteuerung von Geräten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk ist in § 6 der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) geregelt. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der Spieleinsatz. Unter Spieleinsatz ist die Summe der von den Spielern je Gerät zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge zu verstehen. 

    Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat 4 v. H. desSpieleinsatzes, mindestens jedoch 90,-- €, für Geräte in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen und 4 v. H des Spieleinsatzes,mindestens jedoch 30,00 €, für sonstige Standorte.

    Der Steuerschuldner hat bis zum 7. Werktag des laufenden Monats der Verbandsgemeindeverwaltung Hermeskeil eine Vergnügungssteuererklärung auf amtlichen Formular über die im Vormonat in der Verbandsgemeinde Hermeskeil gehaltenen Geräte abzugeben. Dies gilt auch für den Fall der erstmaligen Aufstellung mit Aufstellungsbeginn im Vormonat. 

    Auch für die Anmeldungen/Abmeldungen von Geräten mit Gewinnmöglichkeit sowie für die Vergnügungssteuererklärung stehen amtliche Formulare zur Verfügung. 

    Die Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit sind zum Monatsende auszulesen. Eine Zweitschrift der Zählwerksausdrucke sind der Steuererklärung als Bestandteil beizufügen. Für jeden Aufstellungsort ist eine separate Steuererklärung abzugeben. 

    Die monatlichen Vergnügungssteuererklärungen sind bis zum 7. Werktag des auf den Erklärungsmonat folgenden Monats bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hermeskeil, Langer Markt 17, 54411 Hermeskeil, einzureichen. 

    Bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe der Steuererklärung erfolgt die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nach den Vorschriften der Abgabenordnung. Sofern die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden können, werden diese nach § 162 Abgabenordnung (AO) geschätzt.

    Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften bzw. Verpflichtungen der Vergnügungssteuersatzung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare


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