Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen
Leistungsbeschreibung
Fahrzeuge eines Handwerksbetriebs oder eines Pflegedienstunternehmens können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Unternehmens.
Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.
Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde HermeskeilDie Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. StVO erfolgt einmalig für einen eng begrenzten Zeitraum. Der Handwerkerparkausweis ist ein Jahr gültig. Mehr Informationen hierzu sind aus dem Merkblatt "Handwerkerparkausweis" ersichtlich.
Voraussetzungen
Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie der Gewerbeanmeldung und eine Kopie des Fahrzeugscheins.
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde HermeskeilDie Kosten belaufen sich auf 120,- Euro/Jahr inklusive 20 Arbeitsstättennachweisen für das Gebiet der Stadt Trier. Der Ausweis darf nur im Original verwendet werden. Zusätzliche Arbeitsstättennachweise können bei der Straßenverkehrsbehörde der VG Hermeskeil gegen eine Gebühr in Höhe von 5,- Euro/Block angefordert werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
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Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.
Rechtsgrundlage
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung
Anträge / Formulare

