Schadensersatz bei Jagdschäden und Wildschäden
Leistungsbeschreibung
Ersatzpflichtige Wildschäden sind durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane verursachte Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und Pflanzen, auch wenn diese vom Boden getrennt, aber noch nicht eingeerntet wurden.
Wildschaden, der an Sonderkulturen entsteht, wird nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.Weinberge, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelnstehende Bäume sowie Forstkulturen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten und Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen gelten als Sonderkulturen.
Als übliche Schutzvorrichtungen, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung von Wildschäden ausreichen, gelten Drahtgeflechtzäune:
- gegen Rot-, Dam- und Muffelwild mit einer Höhe von mindestens 1,80 m,
- gegen Rehwild mit einer Höhe von mindestens 1,50 m,
- gegen Schwarzwild mit einer in Höhe von mindestens 1,50 m, der an Erdpfählen so befestigt ist, dass ein Hochheben durch Schwarzwild ausgeschlossen ist,
- gegen Wildkaninchen mit einer Höhe von mindestens 1,30 m über der Erde, mindestens 20 cm in die Erde eingegraben und höchstens 40 mm Maschenweite.
In Jagdbezirken mit Schwarzwildvorkommen ist der Drahtgeflechtzaun gegen Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild in jedem Fall gegen ein Hochheben durch Schwarzwild zu befestigen.
Wildschaden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, wird nicht erstattet.
Jagdschäden sind Schäden, die aus missbräuchlicher Jagdausübung entstanden sind. Die jagdausübungsberechtigte Person haftet der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der nutzungsberechtigten Person einer Grundfläche für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden; sie haftet auch für den Jagdschaden, der von einer ihrer Jagdaufseherinnen, einem ihrer Jagdaufseher oder einem ihrer Jagdgäste verursacht wird.
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde HermeskeilVerfahren in Wildschadensangelegenheiten
Durch gesetzliche Neuregelungen ist der Termin zur gütlichen Einigung ohne Wildschadensschätzer entfallen!
Dies bedeutet eine Beschleunigung des Verfahrens. Da zukünftig der amtliche Wildschadensschätzer zum Gütetermin immer geladen werden muss, entstehen natürlich bereits in diesem Verfahrensschritt Kosten. Die Entschädigung für den amtlichen Wildschadensschätzer wurde ebenfalls durch gesetzliche Neuregelung erhöht. Der Schätzer erhält zukünftig als Sachverständiger für die 1. Stunde ein Honorar in Höhe von 65,00 Euro und für jede weitere Stunde 32,50 Euro.
Verfahrensablauf
1. Der Wildschaden ist innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme ausschließlich bei der zuständigen Behörde (Verbandsgemeindeverwaltung Hermeskeil) schriftlich anzumelden. Das Anmeldeformular ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hermeskeil oder in der Formularbox erhältlich. Die Anmeldung ist per Brief oder Fax an die Verbandsgemeindeverwaltung zu übermitteln. Aus Beweisgründen müssen wir auf die schriftliche Geltendmachung des Schadens bestehen. Wird der Schaden verspätet angemeldet, entfällt der Schadensersatzanspruch (§ 34 Bundesjagdgesetz) und das Verfahren muss kostenpflichtig abgelehnt werden.
2. Der Geschädigte muss (nach der Anmeldung) zunächst selbst versuchen, sich mit dem Ersatzpflichtigen über die Regulierung des Schadens einvernehmlich zu einigen. Spätestens innerhalb einer Woche nach der Anmeldung eines Wildschadens hat der Geschädigte mitzuteilen, dass eine einvernehmliche Regelung zwischen ihm und dem Ersatzpflichtigen nicht möglich war. Angaben zur Schadenshöhe sind jetzt zu machen. Die Schadenshöhe (Forderung des Geschädigten) ist anzugeben, da sie als Grundlage für die spätere Verteilung der Verfahrenskosten dient. Bei verspäteter Mitteilung wird die Durchführung des Verfahrens abgelehnt. Der Geschädigte müsste dann Klage vor dem Amtsgericht erheben.
3. Sofern keine Einigung erfolgt, beraumt die Verbandsgemeindeverwaltung zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung unverzüglich einen Termin am Schadensort an. Es wird der Geschädigte, der Jagdpächter und der Jagdvorsteher zu diesem Termin geladen. Neu ist, dass zu diesem Termin immer ein Wildschadensschätzer zu laden ist. Kommt eine gütliche Einigung zustande, so ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen und von allen Beteiligten zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss insbesondere die Art des Schadens, seine Höhe und den Zeitpunkt der Erstattung sowie die Verteilung der Kosten des Vorverfahrens (Honorar für den Wildschadensschätzer) enthalten. Mit der gütlichen Einigung ist das behördliche Verfahren erledigt.
4. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung auf Grund der Feststellungen des Wildschadensschätzers einen schriftlichen Vorbescheid. Die Beteiligten können keinen Widerspruch einlegen und es findet daher auch kein Verfahren vor dem Kreisrechtsausschuss statt. Gegen den Vorbescheid können die Beteiligten jedoch Klage vor dem Amtsgericht erheben. Die Verbandsgemeinde ist nicht Beteiligte des Verfahrens.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde HermeskeilUnterstützende Institutionen

