Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen

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  • Leistungsbeschreibung

    Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist Teil der sozialen Mindestsicherungssysteme in Deutschland. Die Leistungen der sozialen Mindestsicherungssysteme gewährleisten das menschenwürdige Existenzminimum.

    • Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sichert den notwendigen Lebensunterhalt von Menschen in finanzieller Notlage.

    Der Anspruch und die Höhe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung richtet sich nach Ihrem individuellen Bedarf und Ihrem vorhandenen Einkommen und Vermögen.

    Der Gesamtbedarf besteht aus den folgenden Komponenten:

    • Regelbedarf
    • angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung
    • eventuelle Mehrbedarfe
    • eventuelle Bedarfe für Bildung für volljährige Schülerinnen und Schüler
    • im Einzelfall Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

    Ergänzend erhalten Sie in Sondersituationen einmalige Bedarfe, wie zum Beispiel bei Erstausstattungen für die Wohnung.

    Neben Ihrem individuellen Bedarf werden – sofern vorhanden – Ihr Einkommen und Ihr Vermögen betrachtet. Dieses müssen Sie zur Deckung Ihres Lebensunterhaltes zuerst verbrauchen. Ausnahmen sind Freibeträge und Schonvermögen.

    Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.

    Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Hermeskeil

    Sichergestellt werden soll der grundlegende Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts nicht ausreichen. 

    Im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) findet eine Überprüfung der Unterhaltsverpflichtung der Kinder oder Eltern nicht statt, es sei denn, deren Gesamteinkommen übersteigt den Betrag von 100.000 Euro jährlich.


    Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und

    • die Altersgrenze (§ 41 Absatz 2 SGB XII) erreicht haben oder
    • das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VI sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

    Leistungen der Grundsicherung werden bewilligt, wenn keine anderen Möglichkeiten der Selbsthilfe bestehen.

    Vor der Inanspruchnahme von Grundsicherung muss daher das eigene Einkommen (Renten etc.) sowie das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten (oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft) sowie das vorhandene Vermögen bis auf einen kleineren Barbetrag eingesetzt werden.

    Zum Einkommen gehören z. B.:

    • Erwerbseinkünfte
    • Renten, Pensionen
    • Unterhaltsleistungen
    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    • Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte

    Zum Vermögen gehören z. B.:

    • Haus- und Grundvermögen
    • PKW/Motorrad
    • Bargeld und Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen usw.
    • Wertpapiere und Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen


    Keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz

    Keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben


    Art und Höhe der Leistungen

    Bei der Berechnung etwaiger Ansprüche werden folgende Bedarfe zugrunde gelegt:

    • der für den jeweiligen Antragsteller maßgebliche Regelbedarf
    • die angemessenen tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung
    • Mehrbedarfe (unter bestimmten Voraussetzungen)
    • ggf. erforderliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

    Von diesem Bedarf werden die eigenen Einkünfte in Abzug gebracht. Sind die Einkünfte höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf eine Grundsicherung. Sind die eigenen Einkünfte niedriger als der Bedarf, wird der Unterschiedsbetrag als Grundsicherung bewilligt.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Rechtsgrundlage

    Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Hermeskeil
  • Was sollte ich noch wissen?


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Hermeskeil

Wenden Sie sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialamtes der Verbandsgemeindeverwaltung Hermeskeil.

Bitte beachten Sie die abweichenden Öffnungszeiten des Sozialamtes:

Montag, Mittwoch und Freitag

jeweils von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende