Behördliche Namensänderung
Leistungsbeschreibung
Das Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches(BGB) umfassend und – im Grundsatz – abschließend geregelt. In jedem Fall ist daher vorrangig zu prüfen, ob das erstrebte Ziel durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht erreicht werden kann. Für deren Entgegennahme sind die Standesämter zuständig.
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter und dient ausschließlich dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Ein Vor- oder Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Dieser „wichtige Grund“ ist vom Antragsteller nachvollziehbar darzulegen und ggf. nachzuweisen.Es wird empfohlen, sich bereits vor der Antragstellung beraten zu lassen, ob die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche (behördliche) Namensänderung dem Grunde nach vorliegen.

