Namensführung von Kindern

  • Leistungsbeschreibung

    Vorname des Kindes

    Bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern erteilen die Eltern gemeinsam den oder die Vornamen. Hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, bestimmt sie den oder die Vornamen.
    Die Vornamensgebung ist mit der Beurkundung der Geburt abgeschlossen. Ein einmal beurkundeter Vorname kann nicht mehr geändert werden.
    Zwei mit einem Bindestrich verbundene Vornamen gelten als ein Vorname.


    Familienname des Kindes

    Die folgenden Hinweise beziehen sich auf Kinder, die ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Bei Fragen zur Namensführung in ausländischen Rechten nehmen Sie bitte persönlichen Kontakt mit uns auf. Bitte haben Sie Verständnis, dass auch im deutschen Recht nur einfache Fälle dargestellt werden können. Erkundigen Sie sich bitte persönlich bei uns, wenn Sie spezielle Fragen zur Namensführung Ihres Kindes haben.

    Ersterwerb

    Sind die Eltern verheiratet und führen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen), erhält das Kind diesen Ehenamen als Geburtsnamen. 

    Falls ein Elternteil durch Hinzufügung einen Doppelnamen führt, geht dieser nicht auf das gemeinsame Kind über. Sind die Eltern verheiratet und führen keinen gemeinsamen Namen oder sind sie nicht verheiratet, haben aber eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, bestimmen die Eltern gemeinsam, welcher Elternteil seinen aktuell geführten Familiennamen an das Kind weitergibt. Die Bestimmung ist für alle weiteren Kinder bindend. 

    Können die Eltern sich nicht einigen, überträgt das Familiengericht das Recht zur Namensbestimmung einem Elternteil.
     
    Wenn die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt das alleinige Sorgerecht hat, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Unter bestimmten Voraussetzungen kann im Nachhinein auch der Familienname des Vaters erteilt werden, siehe Punkt 2.2, "Spätere Namensänderungen".


    Spätere Namensänderungen

    Namenserteilung

    Der allein sorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind den Familiennamen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung bedarf der Zustimmung des anderen Elternteils. Nachweis über das alleinige Sorgerecht ist ein sog. Negativbescheinigung (ausgestellt vom Jugendamt) oder ein gerichtlicher Sorgerechtsbeschluss.

    Neubestimmung des Familiennamens nach Begründung der gemeinsamen Sorge

    Wird eine gemeinsame Sorge erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen einer Frist von drei Monaten neu bestimmt werden. Hierzu ist der Nachweis über die gemeinsame Sorge (Sorgeerklärung, Sorgerechtsbeschluss oder Eheurkunde) vorzulegen.

    Namensänderung des Kindes nach Eheschließung der Eltern

    Bei Eheschließung im Inland wird das Standesamt des Geburtsortes des Kindes automatisch von der Eheschließung der Eltern informiert. Sofern sich mit der Eheschließung der Name eines Elternteils ändert und diese Änderung Auswirkung auf den Geburtsnamen des Kindes hat, wird dies im Geburtseintrag des Kindes vermerkt.
     
    Die Eheschließung im Ausland müssen die Eltern durch Vorlage der Heiratsurkunde im Original (international oder mit deutscher Übersetzung), evtl. mit Legalisation oder Apostille versehen, selbst dem Standesamt mitteilen. Unter Umständen muss für die Eltern und das Kind eine Erklärung zur Namensführung abgegeben werden. 

    Einbenennung eines Kindes 

    Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihrem gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung ihren Ehenamen erteilen. 

    Wenn der andere Elternteil auch sorgeberechtigt ist oder wenn das Kind seinen Namen führt, ist es erforderlich, dass der andere Elternteil der Einbenennung (§ 1618 BGB) zustimmt. 

    Kann die Zustimmung des anderen Elternteils nicht beigebracht werden, kann diese  durch das Familiengericht (Amtsgericht) ersetzt werden.


    Mitwirkung des Kindes

    Kinder ab 14 Jahren müssen die Namenserklärung selbst abgeben, bedürften dazu aber der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.


    Unwiderruflichkeit von Namenserklärungen

    Alle Namenserklärungen sind unwiderruflich. Sie können nicht mehr rückgängig gemacht werden. Auch das Kind hat später keine Möglichkeit, zum ursprünglichen Namen zurückzukehren.


    Form

    Für alle Namenserklärungen ist die öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben. Erklärungen mit Vollmacht sind nicht möglich.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Verwaltungsgebühr für eine Namenserklärung beträgt 24,00 Euro.


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