Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Das Asylbewerberleistungsgesetz stellt auf Antrag den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts sowie Bedarfe zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens sicher, sofern die Antragsberechtigte Person nicht in der Lage ist, dies aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

    Des Weiteren werden erforderliche Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt erbracht. Sofern die Kommune der Rahmenvereinbarung des Landes Rheinland-Pfalz nicht beigetreten ist, stellt sie eigene Behandlungsscheine für eine Kranken- oder zahnärztliche Behandlung aus und rechnet diese auch direkt mit dem Leistungserbringer ab.

  • Voraussetzungen

    Leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

    • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
    • über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
    • eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
      • wegen des Krieges in ihrem Heimatland (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz)
      • wegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe bzw. besteht ein erhebliches öffentliches Interesse eines vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet
      • sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
    • eine Duldung gemäß dem Aufenthaltsgesetzes besitzen,
    • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
    • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
    • einen Folgeantrag oder einen Zweitantrag stellen.

    Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem

    • die Leistungsvoraussetzung entfällt oder
    • das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat.
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Leistungen können erst ab Antragstellung erbracht werden. 

  • Rechtsgrundlage

    Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Hermeskeil

    Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) 

  • Was sollte ich noch wissen?

    Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Hermeskeil

    Elektronische Gesundheitskarte für Flüchtlinge


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Hermeskeil

Im Landkreis Trier-Saarburg ist die Bearbeitung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf die Verbandsgemeinden delegiert. Die Leistungsbearbeitung und -bewilligung der der Verbandsgemeinde Hermeskeil zugewiesen Asylbewerber erfolgt daher durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialamtes der Verbandsgemeinde Hermeskeil.

Bitte beachten Sie die abweichenden Öffnungszeiten des Sozialamtes:

Montag, Mittwoch und Freitag

jeweils von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende